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Art. 7 Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren (EVerwVV) - Zusätzliche Zustellung

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Art. 7 EVerwVV · Zusätzliche Zustellung

1. Wenn die elektronische Kommunikation im fraglichen Verfahren zugelassen wird, können die Parteien verlangen, dass die Behörde ihnen auch auf elektronischem Weg eine Kopie der Entscheide, die ihnen in anderer Form zugestellt wurden, abgibt.

2. Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument eine Bestätigung, wonach dieses dem Entscheid entspricht, hinzu.

3. Mit der Abgabe einer Kopie beginnt keine neue Frist zu laufen.

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