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150.13 EVERWVVOECPJA CH-FR

Art. 4 Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren (EVerwVV) - Vorgezogene Annahme

Zustellung der Entscheide (Anhang 1 VRG[[1]](#titletitle_text_fn_442930_2_1_c), Ziff. 1.5)
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Art. 4 EVerwVV · Vorgezogene Annahme

1. Jede Person, die regelmässig Partei an einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder die regelmässig Parteien vor dieser vertritt, kann von dieser Behörde verlangen, dass diese ihr die Entscheide zu allen Verfahren oder zu einer bestimmten Gruppe von Verfahren auf elektronischem Weg zustellt.

2. Die Annahme kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Widerruf einen Monat im Voraus angekündigt wird.

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