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150.13 EVERWVVOECPJA CH-FR

Art. 3 Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren (EVerwVV) - Unterschrift

Übermittlung von Schriftstücken (Anhang 1 VRG[[1]](#titletitle_text_fn_442929_2_1_c) Ziff. 1.3 und 1.4)
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Art. 3 EVerwVV · Unterschrift

1. Wenn eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, gibt die betreffende Behörde an, welcher Unterschriftstyp anerkannt wird.

2. Fehlt die erforderliche elektronische Unterschrift, so kann die Behörde der Partei eine Frist setzen, um diesen Fehler zu beheben. Die Partei behebt ihn, indem sie entweder den Versand mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift wiederholt oder das von Hand unterschriebene Schriftstück gemäss dem ordentlichen Verfahren nach VRG einschickt.

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