150.13
EVERWVVOECPJA
CH-FR
Art. 2 Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren (EVerwVV) - Formate
Übermittlung von Schriftstücken (Anhang 1 VRG[[1]](#titletitle_text_fn_442929_2_1_c) Ziff. 1.3 und 1.4)
Art. 2 EVerwVV · Formate
1. Die Parteien übermitteln die Schriftstücke und die dazugehörigen Anhänge im Format, das für den verwendeten Kommunikationskanal angegeben wird.
2. Wenn ein Schriftstück oder ein Anhang von der Behörde nicht gelesen werden kann, setzt sie der Partei eine kurze Frist, um
a) die Schriftstücke oder Dokumente in einem Format, das sie angibt, erneut zu senden oder
b) ihr alle oder einen Teil der Schriftstücke und Anhänge gedruckt abzugeben.