140.21
CH-FR
Art. 3 Verordnung zur Koordinierung des Übergangs vom alten zum neuen Gesetz über die Agglomerationen
Art. 3 Verordnung zur Koordinierung des Übergangs vom alten zum neuen Gesetz über die Agglomerationen
1. Diese Verordnung bleibt gültig, bis der Verband nach Artikel 2 Abs. 1 seine Tätigkeit aufnimmt.
2. Sobald der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat, hebt der Staatsrat die Verordnung formell auf.