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140.21 CH-FR

Art. 3 Verordnung zur Koordinierung des Übergangs vom alten zum neuen Gesetz über die Agglomerationen

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Art. 3 Verordnung zur Koordinierung des Übergangs vom alten zum neuen Gesetz über die Agglomerationen

1. Diese Verordnung bleibt gültig, bis der Verband nach Artikel 2 Abs. 1 seine Tätigkeit aufnimmt.

2. Sobald der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat, hebt der Staatsrat die Verordnung formell auf.

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