140.21
CH-FR
Art. 2 Verordnung zur Koordinierung des Übergangs vom alten zum neuen Gesetz über die Agglomerationen
Art. 2 Verordnung zur Koordinierung des Übergangs vom alten zum neuen Gesetz über die Agglomerationen
1. Die Agglomeration Freiburg untersteht dem bisherigen Recht, bis die Gemeinden des Perimeters, der vom Staatsrat gemäss Artikel 8 AggG festgelegt wurde, einen Verband mit Statuten gebildet haben.
2. Die Artikel 38, 39 und 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. September 1995 über die Agglomerationen zum Beitritt neuer Gemeinden, zum Austritt aus der Agglomeration und zu ihrer Auflösung sind jedoch nicht mehr gültig.
3. Als bisheriges Recht gelten das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen sowie alle bisherigen Bestimmungen, die im Gesetz vom 21. August 2020 über die Agglomerationen geändert worden sind.