140.13
CH-FR
Art. 2 Beschluss über die stellvertretenden Oberamtspersonen, die mit der Aufsicht über die Gemeindeverbände beauftragt sind
Art. 2 Beschluss über die stellvertretenden Oberamtspersonen, die mit der Aufsicht über die Gemeindeverbände beauftragt sind
1. Die Oberamtspersonen teilen der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft Änderungen der Funktionen, die sie in einem Gemeindeverband ausüben, innert 10 Tagen mit.