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130.21 JRRRCM CH-FR

Art. 9 Reglement des Justizrats (JRR) - Vizepräsidium

Organisation - Befugnisse
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Art. 9 JRR · Vizepräsidium

1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten und wirkt bei der Erfüllung deren oder dessen Aufgaben mit.

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