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Art. 7 Reglement des Justizrats (JRR) - Gesamtrat - Weitere Befugnisse

Organisation - Befugnisse
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Art. 7 JRR · Weitere Befugnisse

1. Der Gesamtrat hat ferner folgende Befugnisse

a) Er stellt die Mitglieder des Sekretariats an.

b) Er nimmt Stellung zu den Petitionen, die den Justizbereich betreffen.

c) Er nimmt Stellung zu den Gesetzesentwürfen, die ihm unterbreitet werden.

d) Er verabschiedet seinen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie die Zwischenberichte zuhanden des Grossen Rates.

e) Er erfüllt jede andere Aufgabe, welche die Gesetzgebung dem Rat zuweist, und die nicht an ein anderes Organ übertragen wird.

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