130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 6 Reglement des Justizrats (JRR) - Gesamtrat - Disziplinarische Aufsicht
Organisation - Befugnisse
Art. 6 JRR · Disziplinarische Aufsicht
1. Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse
a) Er übt die Aufsicht über die Richter aus, ordnet gegebenenfalls die Eröffnung einer disziplinarischen Untersuchung an und trifft die sich daraus ergebenden Entscheide.
b) Er eröffnet und instruiert die Verfahren zur disziplinarischen Abberufung.