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130.21 JRRRCM CH-FR

Art. 5 Reglement des Justizrats (JRR) - Gesamtrat - Richterwahlen

Organisation - Befugnisse
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Art. 5 JRR · Richterwahlen

1. Der Gesamtrat nimmt Stellung zu den Bewerbungen für die Stellen der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft.

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