130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 5 Reglement des Justizrats (JRR) - Gesamtrat - Richterwahlen
Organisation - Befugnisse
Art. 5 JRR · Richterwahlen
1. Der Gesamtrat nimmt Stellung zu den Bewerbungen für die Stellen der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft.