Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.21 JRRRCM CH-FR

Art. 4 Reglement des Justizrats (JRR) - Gesamtrat - Administrative Aufsicht

Organisation - Befugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 JRR · Administrative Aufsicht

1. Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse

a) Er übt die administrative Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft aus.

b) Er überträgt die administrative Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden oder einzelne davon dem Kantonsgericht.

c) Er bestimmt die Häufigkeit, mit der er die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft zu inspizieren beabsichtigt.

d) Er beschliesst, die Inspektionen von einer Delegation durchführen zu lassen und bestimmt deren Zusammensetzung.

e) Er prüft die Jahresberichte des Kantonsgerichts, der übrigen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

f) Er beschliesst, ob eine administrative Untersuchung zu eröffnen ist und trifft die sich daraus ergebenden Entscheide.

g) Er stellt dem Grossen Rat die Anträge für nicht disziplinarische Abberufungen.

h) Er beantwortet die parlamentarischen Anfragen über die Gerichtsverwaltung.

i) Er erlässt gegenüber den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Weisungen, erteilt Instruktionen und trifft jede andere Massnahme.

j) Er sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

k) Er unterbreitet dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Justiz.

← Art. 3 JRR Reglement des Justizrats (JRR) - Sitz Art. 5 JRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →