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Art. 37 Reglement des Justizrats (JRR) - Nichteintreten

Verfahren - Verfahren in Disziplinarangelegenheiten
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Art. 37 JRR · Nichteintreten

1. Das Sekretariat stellt die Angelegenheit ohne weiteres ein, wenn die Anzeige eine Angelegenheit betrifft, die vor dem Rat bereits Gegenstand erfolgloser Anzeigen war, die von derselben Person ausgingen und querulatorischer Natur waren.

2. Eine Kopie des Entscheids wird an die Mitglieder des Rats gerichtet.

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