130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 36 Reglement des Justizrats (JRR) - Entscheid
Verfahren - Verfahren in Disziplinarangelegenheiten
Art. 36 JRR · Entscheid
1. Beschliesst die Kommission für die disziplinarische Aufsicht, eine Angelegenheit ohne Folgen einzustellen, so teilt ihre Präsidentin oder ihr Präsident den Entscheid der Anzeigerin oder dem Anzeiger mit und begründet ihn summarisch; eine Kopie des Entscheids wird an die Mitglieder des Rats gerichtet.