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Art. 35 Reglement des Justizrats (JRR) - Instruktion der Angelegenheit

Verfahren - Verfahren in Disziplinarangelegenheiten
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Art. 35 JRR · Instruktion der Angelegenheit

1. Der Rat gibt dem Antrag der Kommission für die disziplinarische Aufsicht Folge, wenn er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer disziplinarischen Untersuchung im Sinne von Artikel 103 JG erfüllt sind; er beauftragt die Kommission für die disziplinarische Aufsicht mit der Instruktion der Angelegenheit und informiert die betroffenen Personen.

2. Nach Abschluss der Instruktion stellt die Kommission für die disziplinarische Aufsicht einen Antrag zuhanden des Rats, der darüber entscheidet.

3. In schweren Fällen kann der Rat ohne vorherigen Antrag der Kommission für die disziplinarische Aufsicht beschliessen, dass eine disziplinarische Untersuchung eröffnet wird.

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