130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 33 Reglement des Justizrats (JRR) - Verfahren
Verfahren - Verfahren in Disziplinarangelegenheiten
Art. 33 JRR · Verfahren
1. Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht behandelt die Klagen, die formell oder informell an den Rat gerichtet werden.
2. Das Sekretariat des Rats teilt die Anzeigen ohne Kommentar den besonders betroffenen Personen mit; wenn nötig nimmt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission für die disziplinarische Aufsicht Kontakt auf.
3. Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Klage Stellung zu nehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
4. Die Anzeigerin oder der Anzeiger ist nicht Partei im Verfahren.