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Art. 32 Reglement des Justizrats (JRR) - Übermittlung der Stellungnahme und der Unterlagen

Verfahren - Verfahren bei Wahlen
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Art. 32 JRR · Übermittlung der Stellungnahme und der Unterlagen

1. Die Stellungnahme des Rats wird zusammen mit den Bewerbungsdossiers dem Sekretariat des Grossen Rates übermittelt.

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