130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 30 Reglement des Justizrats (JRR) - Prüfung der Bewerbungen
Verfahren - Verfahren bei Wahlen
Art. 30 JRR · Prüfung der Bewerbungen
1. Die Wahlkommission prüft die Bewerbungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kriterien (Ausbildung, berufliche Erfahrung, persönliche Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten) und gegebenenfalls des Alters, des Geschlechts, der Sprache und der regionalen Vertretung sowie der Ergebnisse allfälliger Anhörungen.