130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 3 Reglement des Justizrats (JRR) - Rangfolge der Mitglieder
Organisation - Im Allgemeinen
Art. 3 JRR · Rangfolge der Mitglieder
1. Nach dem Präsidium und dem Vizepräsidium richtet sich die Rangfolge der Ratsmitglieder nach der in Artikel 126 KV festgelegten verfassungsrechtlichen Reihenfolge. Bei den beiden Mitgliedern nach in Artikel 126 Abs. 1 Bst. h KV hat bei gleichem Dienstalter die ältere Person den Vorrang.