130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 28 Reglement des Justizrats (JRR) - Ausschreibung
Verfahren - Verfahren bei Wahlen
Art. 28 JRR · Ausschreibung
1. Die Stelle wird im Amtsblatt und in anderen Medien, je nach der zu besetzenden Stelle, ausgeschrieben.
2. Die gemäss Gesetz betroffenen Organisationen werden schriftlich über die Stellenausschreibung benachrichtigt.