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Art. 28 Reglement des Justizrats (JRR) - Ausschreibung

Verfahren - Verfahren bei Wahlen
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Art. 28 JRR · Ausschreibung

1. Die Stelle wird im Amtsblatt und in anderen Medien, je nach der zu besetzenden Stelle, ausgeschrieben.

2. Die gemäss Gesetz betroffenen Organisationen werden schriftlich über die Stellenausschreibung benachrichtigt.

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