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Art. 27 Reglement des Justizrats (JRR) - Zeitplan

Verfahren - Verfahren bei Wahlen
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Art. 27 JRR · Zeitplan

1. Die Wahlkommission sorgt dafür, dass der Zeitplan für die Wahlen nachgeführt wird, und dass das Amt, dessen Inhaber vor dem Ablauf der Amtsdauer steht, rechtzeitig wieder besetzt wird.

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