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Art. 25 Reglement des Justizrats (JRR) - Folgen des Ausstands

Verfahren - Verfahren im Allgemeinen
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Art. 25 JRR · Folgen des Ausstands

1. Das Mitglied, das in den Ausstand getreten ist, nimmt weder an der Abstimmung noch an den Beratungen teil und erhält weder die Unterlagen für die fragliche Angelegenheit noch das Protokoll.

2. Wenn die Anwesenheit des Mitglieds, das in den Ausstand getreten ist, für Erläuterungen nötig ist, kann es von der Präsidentin oder vom Präsidenten eingeladen werden, soweit nötig an der Sitzung teilzunehmen.

3. Besteht kein Ausstandsgrund, so müssen alle Mitglieder des Justizrats abstimmen; Enthaltung ist nicht zulässig.

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