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Art. 24 Reglement des Justizrats (JRR) - Ausstand in nicht disziplinarischen Angelegenheiten

Verfahren - Verfahren im Allgemeinen
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Art. 24 JRR · Ausstand in nicht disziplinarischen Angelegenheiten

1. In nicht disziplinarischen Angelegenheiten treten das oder die Mitglieder des Justizrats nur in den folgenden Fällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen in den Ausstand

a) Die Angelegenheit betrifft eine Person, mit der das Mitglied des Justizrats verheiratet ist oder mit der es in eingetragener Partnerschaft oder in gemeinsamen Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in direkter Linie verwandt oder verschwägert ist.

b) Die Angelegenheit betrifft eine Person, zu der das Mitglied des Justizrates eine enge Freundschaft oder eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis hat, oder wenn andere ernsthafte Gründe Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen können.

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