130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 23 Reglement des Justizrats (JRR) - Ausstand in Disziplinarangelegenheiten
Verfahren - Verfahren im Allgemeinen
Art. 23 JRR · Ausstand in Disziplinarangelegenheiten
1. In Disziplinarangelegenheiten gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 21 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
2. Ausserdem tritt ein Mitglied des Justizrats in den Ausstand, wenn das Gericht oder das Organ, dem es angehört, direkt betroffen ist.