130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 21 Reglement des Justizrats (JRR) - Amtsgeheimnis und Verschwiegenheit
Arbeitsweise - Gesamtratssitzungen
Art. 21 JRR · Amtsgeheimnis und Verschwiegenheit
1. Die Mitglieder des Rats und des Sekretariats sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
2. Die Mitglieder und das Sekretariat sind ferner zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, verpflichtet. Sie beachten insbesondere die Kompetenzen zur Information der Öffentlichkeit der Präsidentin oder des Präsidenten.