Art. 20 Reglement des Justizrats (JRR) - Protokoll
Art. 20 JRR · Protokoll
1. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses nennt Ort, Datum und Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die behandelten Geschäfte, die Anträge, über die abgestimmt wurde, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
2. Wird nichts anderes beschlossen, so gibt das Protokoll zudem in knapper Form die Beratungen wieder. Es enthält die hauptsächlich geäusserten Meinungen und die Gründe für die Beschlüsse oder für die Stellungnahmen des Rats.
3. Das Protokoll wird den Mitgliedern vor der nächsten Sitzung zur Verfügung gestellt. Es wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, zu Beginn dieser Sitzung genehmigt.
4. Das Protokoll wird von der Person, die es verfasst hat, und von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichnet.
5. Die Ratsmitglieder haben jederzeit Zugang zu den Protokollen.