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Art. 2 Reglement des Justizrats (JRR) - Organe

Organisation - Im Allgemeinen
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Art. 2 JRR · Organe

1. Die Organe des Rats sind der Gesamtrat, das Präsidium, das Vizepräsidium und die Kommissionen.

2. Der Rat verfügt über drei ständige Kommissionen: die Kommission für die administrative Aufsicht, die Wahlkommission und die Kommission für die disziplinarische Aufsicht. Der Rat kann zur Prüfung besonderer Fragen weitere Kommissionen einsetzen.

3. Die ständigen Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern. Jede bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten; diese oder dieser unterzeichnet die Dokumente ihrer bzw. seiner Kommission.

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