130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 19 Reglement des Justizrats (JRR) - Abstimmungen
Arbeitsweise - Gesamtratssitzungen
Art. 19 JRR · Abstimmungen
1. Die Präsidentin oder der Präsident wiederholt die Anträge und gibt an, in welcher Reihenfolge über sie abgestimmt wird.
2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.