130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 18 Reglement des Justizrats (JRR) - Beratungen
Arbeitsweise - Gesamtratssitzungen
Art. 18 JRR · Beratungen
1. Die Sitzungen und Beratungen des Rats finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2. Der Ablauf der Diskussionen und Beratungen richtet sich nach der Traktandenliste.
3. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der die Mitglieder das Wort erhalten. In der Regel ergreift sie oder er das Wort zuletzt und fasst die geäusserten Meinungen wenn nötig zusammen.
4. Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär kann sich mit beratender Stimme äussern.