130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 17 Reglement des Justizrats (JRR) - Einberufung und Traktandenliste
Arbeitsweise - Gesamtratssitzungen
Art. 17 JRR · Einberufung und Traktandenliste
1. Die Einberufung wird mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin verschickt. Dringende Fälle bleiben vorbehalten.
2. Die Einberufung gibt Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzung an. Die benötigten Dokumente werden der Einberufung beigelegt oder gemäss den Angaben in der Einberufung zur Verfügung gestellt.
3. Ein Geschäft, das in der Traktandenliste nicht aufgeführt ist, kann nur behandelt werden, wenn alle Mitglieder anwesend und mit dem Eintreten auf diesen Verhandlungsgegenstand einverstanden sind.