130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 16 Reglement des Justizrats (JRR) - Quorum
Arbeitsweise - Gesamtratssitzungen
Art. 16 JRR · Quorum
1. Der Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Liegen jedoch Ausstandsfälle vor, so genügt für die Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens drei Ratsmitgliedern.