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Art. 16 Reglement des Justizrats (JRR) - Quorum

Arbeitsweise - Gesamtratssitzungen
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Art. 16 JRR · Quorum

1. Der Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

2. Liegen jedoch Ausstandsfälle vor, so genügt für die Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens drei Ratsmitgliedern.

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