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Art. 12 Reglement des Justizrats (JRR) - Kommission für die disziplinarische Aufsicht

Organisation - Befugnisse
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Art. 12 JRR · Kommission für die disziplinarische Aufsicht

1. Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht nimmt die an den Rat gerichteten Klagen und Anzeigen zur Kenntnis, holt alle nützlichen Informationen ein und unterbreitet dem Rat einen begründeten Antrag.

2. Sie kann mit der Instruktion der disziplinarischen Verfahren und der Vorbereitung der sich daraus ergebenden Entscheide, einschliesslich der Entscheide im Hinblick auf eine allfällige disziplinarische Abberufung, beauftragt werden.

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