130.21
JRRRCM
CH-FR
Art. 10 Reglement des Justizrats (JRR) - Kommission für die administrative Aufsicht
Organisation - Befugnisse
Art. 10 JRR · Kommission für die administrative Aufsicht
1. Die Kommission für die administrative Aufsicht erstellt den Zeitplan für die Inspektionen und bereitet diese vor.
2. Sie stellt dem Rat den Antrag für die Eröffnung einer administrativen Untersuchung. Sie kann mit der Instruktion und der Vorbereitung der sich aus der Untersuchung ergebenden Entscheide beauftragt werden.
3. Sie erstellt Entwürfe von Richtlinien, für die Untersuchung und von weiteren Massnahmen.