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129.3.21 CH-FR

Art. 3 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten

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Art. 3 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten

1. Durch gegenwärtigen Beschluss wird an dem Beschlusse vom 7. Brachmonat (Juni) 1805, in Betreff des Rangs der im Militärdienste stehenden Offiziere bei den öffentlichen Feierlichkeiten in der Stadt Freiburg nichts abgeändert.

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