129.3.21
CH-FR
Art. 2 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten
Art. 2 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten
1. In der Stadt Freiburg nimmt der Staatsanwalt den Rang unmittelbar nach dem Kantonsgericht ein.