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129.3.21 CH-FR

Art. 2 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten

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Art. 2 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten

1. In der Stadt Freiburg nimmt der Staatsanwalt den Rang unmittelbar nach dem Kantonsgericht ein.

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