129.3.21
CH-FR
Art. 1 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten
Art. 1 Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten
1. In allen Bezirken des Kantons ist der Rang unter den vollziehenden, richterlichen und Polizeibehörden folgendermassen festgesetzt
a) der Oberamtmann;
b) dessen Statthalter;
c) die Mitglieder des Bezirksgerichts;
d) die Friedensrichter;
e) die Mitglieder der Gemeinderäte.