126.2
CH-FR
Kanton Freiburg 126.2
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Der Staatsrat ist für den Erlass eines neuen Tarifs der Kanzleigebühren zuständig.
1. Der Tarif für die Staatskanzlei vom 21. November 1850 wird mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs aufgehoben.
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Promulgation in Kraft. [1]