Art. 4g Verordnung über das Amtsblatt - Zugang zu den alten Ausgaben - Modalitäten
Art. 4g Verordnung über das Amtsblatt · Modalitäten
1. Auf begründeten Antrag der betreffenden Behörden und Berufsorganisationen legt die Staatskanzlei fest, welche Rubriken des Amtsblatts für sie zugänglich sind.
2. Die Gewährung des Zugangs ist ausserdem an die Unterzeichnung einer Vereinbarung gebunden, in der die Rechte und Pflichten der Berechtigten festgelegt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Personendaten, die in den alten Ausgaben enthalten sind.
3. Für den Zugang wird eine jährliche Gebühr von 300 Franken erhoben. Für die Oberämter und die übrigen Behörden des Staats ist er kostenlos.
4. Die Staatskanzlei entscheidet über die Zugangsgesuche. Sie kann den Zugang entziehen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die oder der Berechtigte die Bedingungen der Vereinbarung nicht einhält.