124.21
CH-FR
Art. 4f Verordnung über das Amtsblatt - Zugang zu alten Ausgaben - Grundsätze
Art. 4f Verordnung über das Amtsblatt · Grundsätze
1. Zugang zu Ausgaben des Amtsblattes, die nicht mehr über das Internet zugänglich sind, können beantragen, sofern sie einen regelmässigen und häufigen Bedarf nachweisen können
a) die Oberämter und weitere Behörden des Staates;
b) Anwältinnen und Anwälte, die zur Berufsausübung im Kanton Freiburg zugelassen sind;
c) Notarinnen und Notare, die über ein Freiburger Patent verfügen.
2. Der Zugang wird mit einem Benutzernamen und einem Passwort gesichert und auf die Rubriken des Amtsblatts beschränkt, die den nachgewiesenen Bedürfnissen der verschiedenen Behörden und Berufskategorien entsprechen.