Art. 4e Verordnung über das Amtsblatt - Sicherheitsmassnahmen
Art. 4e Verordnung über das Amtsblatt · Sicherheitsmassnahmen
1. Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichungen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions- und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.
2. Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbesondere gewährleistet durch
a) die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls (https);
b) die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollverfahren.
3. Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen
a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
b) in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehören, kopiert werden.