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Art. 4e Verordnung über das Amtsblatt - Sicherheitsmassnahmen

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Art. 4e Verordnung über das Amtsblatt · Sicherheitsmassnahmen

1. Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichungen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions- und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.

2. Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbesondere gewährleistet durch

a) die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls (https);

b) die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollverfahren.

3. Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen

a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;

b) in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehören, kopiert werden.

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