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Art. 4d Verordnung über das Amtsblatt - Datenschutz
Art. 4d Verordnung über das Amtsblatt · Datenschutz
1. Eine Veröffentlichung, die Personendaten enthält, darf nicht länger online zugänglich sein, als bis zum Ablauf der Frist, die vom Organ, das die Veröffentlichung vorgenommen hat, festgelegt wurde.
2. Jede Ausgabe des Amtsblattes im PDF-Format ist während drei Monaten nach ihrem Erscheinen im Internet zugänglich und wird danach aus dem Internet entfernt. Die Suchfunktion der Website des Amtsblatts darf nicht auf die PDF-Datei ausgedehnt werden.
3. Gesuche oder Streitigkeiten, welche die Bearbeitung von Personendaten im Amtsblatt betreffen, müssen an das Organ, das die Veröffentlichung veranlasst hat, oder ansonsten an die Staatskanzlei gerichtet werden.