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Art. 4 Verordnung über das Amtsblatt - Aufsicht

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Art. 4 Verordnung über das Amtsblatt · Aufsicht

1. Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichungen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.

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