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Art. 3 Verordnung über das Amtsblatt - Werbung
Art. 3 Verordnung über das Amtsblatt · Werbung
1. Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die
a) zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Abstimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
b) gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
c) gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
2. Werbeanzeigen können nur in der gedruckten und in der PDF-Version veröffentlicht werden.