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Art. 2 Verordnung über das Amtsblatt - Inhalt

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Art. 2 Verordnung über das Amtsblatt · Inhalt

1. Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.

2. Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch.

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