122.90.21
CH-FR
Art. 2 Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge - Geltungsbereich
Art. 2 Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle Direktionen und Verwaltungseinheiten.
2. Sie gilt auch für die den Gerichtsbehörden unterstellten Einheiten, die beschliessen, die Leistungskataloge, die sie im Rahmen des Projekts «Analyse der staatlichen Leistungen (ASL)» erstellt haben, zu führen und nachzuführen.