122.3.21
CH-FR
Art. 3 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen - Überprüfung
Art. 3 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen · Überprüfung
1. Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt.