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122.3.21 CH-FR

Art. 3 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen - Überprüfung

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Art. 3 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen · Überprüfung

1. Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt.

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