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122.3.21 CH-FR

Art. 1 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen - Reiseentschädigung

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Art. 1 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen · Reiseentschädigung

1. Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.

2. Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.

Reiseentschädigung Art. 2 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen →

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