122.3.21
CH-FR
Art. 1 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen - Reiseentschädigung
Art. 1 Verordnung über die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtspersonen · Reiseentschädigung
1. Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.
2. Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.