122.0.21
AERREAL
CH-FR
Art. 7 Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER)
Allgemeine Bestimmungen - Information
Art. 7 AER
1. Die Direktionen sorgen gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse für die Information der Personen, die von bedeutenden Erlassen unmittelbar betroffen werden.
2. Die Information der Öffentlichkeit und die Veröffentlichung im Internet richten sich nach der Spezialgesetzgebung. Die Artikel 26, 30 und 31 Abs. 4 bleiben vorbehalten.