122.0.21
AERREAL
CH-FR
Art. 4 Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) - Direktionen
Allgemeine Bestimmungen - Verteilung der Zuständigkeiten
Art. 4 AER · Direktionen
1. Die Direktionen arbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen die Gesetzgebung aus und treffen die dafür nötigen organisatorischen Vorkehrungen.
1a. Sie erfassen ihre Gesetzgebungsdaten in den verschiedenen Etappen der Ausarbeitung in der dafür vorgesehenen Informatikanwendung.
2. Sie sorgen dafür, dass die Gesetzgebung, die sie anzuwenden haben, aktuell bleibt, insbesondere indem sie die Entwicklung des übergeordneten Rechts verfolgen und die nötigen Ausführungsbestimmungen beantragen.
3. Sie bestimmen für die Rechtsetzungsvorhaben in ihrem Bereich die Ziele, die Etappen sowie die nötigen Mittel und berücksichtigen dabei die Bedeutung des Geschäfts und die allgemeine Planung, die der Staatsrat festgelegt hat.