122.0.21
AERREAL
CH-FR
Art. 39 Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 39 AER · Übergangsrecht
1. Während einer Übergangsperiode nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2018 dieses Reglements stellt die Staatskanzlei die Übernahme der Texte in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c und wenn nötig den Datenaustausch zwischen dieser Anwendung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und des Grossen Rates sicher.
2. ...