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122.0.21 AERREAL CH-FR

Art. 39 Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 39 AER · Übergangsrecht

1. Während einer Übergangsperiode nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2018 dieses Reglements stellt die Staatskanzlei die Übernahme der Texte in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c und wenn nötig den Datenaustausch zwischen dieser Anwendung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und des Grossen Rates sicher.

2. ...

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